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Im Sozialgesetzbuch VIII wurde klar festgeschrieben, die Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen soll verbessert und gestärkt werden, für junge Menschen die einen besonderen Unterstützungsbedarf benötigen. 

Somit sollte es auch möglich sein, dass junge Menschen mit einer Behinderung an einer Auslandsmaßnahme teilnehmen dürfen.  Menschen mit einer Behinderung haben ein Recht auf Schutz, Beteiligung, Unterstützung, Hilfe und Stärkung.  

Das Wohl von jungen Menschen und deren Entwicklungsperspektiven sollten in unserem sozialen Gesellschaftssystem immer an erster Stelle stehen. 

Ein Lernprozess zur Teilhabe und Inklusion: Es müssen Barrieren abgebaut und Benachteiligung aufgehoben werden. 

Junge Menschen die einen erhöhten Förder- und Fürsorgebedarf aufweisen, brauchen besondere kulturelle, soziale und selbstwirksamkeitsfördernde Entwicklungsräume, nur so ist die Weiterentwickelung ihrer sozialen Fähigkeiten gegeben.  

Sie haben ein Recht auf Entscheidungen, die zur Eigenverantwortlichkeit motivieren und den Weg auf ein selbständiges Leben ebnen.

§ 38 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfen als Auslandsmaßnahme erbracht werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Hilfeziels erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie Konsultationspflichten erfüllt sind. 


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